AGB

§ 1 Einleitung

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich zwischen GDSK Gesellschaft der Schnellkuriere GmbH & Co. KG und gewerblichen Auftraggebern und Kunden und regeln das Vertragsverhältnis für die Beförderung von Paketen, Briefen und Frachtgut durch GDSK Gesellschaft der Schnellkuriere GmbH & Co. KG („GDSK“).

1.2 GDSK übernimmt Beförderungsaufträge nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, die ergänzt werden durch die Regelung der jeweils gültigen Leistungsbroschüre der GDSK, bezeichnet als Verzeichnis „Preise und Produkte Version 5.0“, sowie die Online-Bedingungen. Soweit sich aus diesen Beförderungsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten weiterhin für Kaufleute in Deutschland die Regelungen der ADSp. (ausgenommen Ziff. 29 ADSp.).

1.3 Sendungen können über jegliche Zwischenstopps transportiert werden, die GDSK für angemessen hält. GDSK ist berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen, für die diese Bedingungen gleichermaßen gelten.

1.4 In diesen Bedingungen bedeutet „Frachtbrief“ ein einzelner GDSK Frachtbrief / GDSK Versanddokument oder das auf einem Absendebeleg unter demselben Datum, derselben Empfängeradresse und Serviceart dokumentierte Frachtgut. Alle Pakete unter einem Frachtbrief werden als eine einzige Sendung angesehen.

1.5 Die Berechnung der Aufträge erfolgt nach dem jeweils gültigen Verzeichnis „Preise und Produkte Version 5.0“ oder nach schriftlicher Einzelabsprache. Die jeweils gültige Preisliste kann jederzeit über GDSK angefordert werden.

§ 2 Serviceumfang

Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von GDSK angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung (vgl. für Deutschland § 449 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 HGB) nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Eine Kontrolle des Transportweges durch Ein- und Ausgangskontrollen an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des GDSK-Systems ist nicht Gegenstand der vereinbarten Leistung. Der Versender sollte unter Berücksichtigung von Art und Wert des Gutes von der Möglichkeit Gebrauch machen, durch korrekte Angabe des Warenwertes und Zahlung des in dem Verzeichnis „Preise und Produkte Version 5.0″ geregelten Zuschlags eine Beförderung seiner Sendung in der Leistungsart ,,PriorityPack“ zu wählen. In dieser Leistungsart werden Pakete unter zusätzlichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen transportiert.

§ 3 Beförderungsbeschränkungen

3.1 Der Transport folgender Waren ist ausgeschlossen:

a) gefährliche Güter, wie z. B. Gefahrengut oder Sendungen, durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen oder Tiere verletzt oder infiziert oder Sachschäden verursacht werden können (z. B. Verschmutzung oder Beschädigung des Beförderungsmittels oder anderer beförderter Waren), § 410 HGB bleibt unberührt.

b) Lebensmittel bei Sendungen ins Ausland

c) Güter, deren Beförderung, Aus- oder Einfuhr gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen (z. B. temperaturgeführtes Gut), Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern.

d) sogenannte sensible Güter, insbesondere Güter von außergewöhnlichem Wert, Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, echte Perlen, Schmuck, Geld, Gold, Silber, Münzen, Prepaid-Karten, Briefmarken, begebbare Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wechsel, Wertpapiere, Sparbücher, Aktienzertifikate oder sonstige Sicherheiten), Dokumente, Urkunden, Unikate, EDV-Geräte einschließlich Zubehör, Telekommunikationsgeräte wie z. B. Handys oder Laptops, Glas, Porzellan, Tabakwaren und Spirituosen, wenn die Sendung durch den Versender nicht als PriorityPack im Online-Portal oder auf dem Versandschein ausgewiesen ist.

e) sogenannte sensible Güter, insbesondere Güter von außergewöhnlichem Wert, Kunstwerke, Antiquitäten, Edelsteine, echte Perlen, Schmuck, Geld, Gold, Silber, Münzen, Prepaid-Karten, Briefmarken, begebbare Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wechsel, Wertpapiere, Sparbücher, Aktienzertifikate oder sonstige Sicherheiten), Dokumente, Urkunden, Unikate, EDV-Geräte einschließlich Zubehör, Telekommunikationsgeräte wie z. B. Handys oder Laptops, Glas, Porzellan, Tabakwaren und Spirituosen, wenn diese als PriorityPack versandt werden, der Gesamtwert des Paketes aber einen Wert von 25.000,00 € überschreitet, die Haftungsbeschränkungen gemäß § 6 bleiben von dieser Wertgrenze unberührt.

f) sonstige Güter, deren Gesamtwert in einem Paket 200.000,00 € überschreitet; die Haftungsbeschränkungen gemäß § 6 bleiben von dieser Wertgrenze unberührt.

g) Sämtliche Tierarten sind vom Versand ausgeschlossen.

3.2 Ein Transportvertrag über ausgeschlossene Güter bedarf der Schriftform, wobei sich die schriftliche Vereinbarung ausdrücklich auf das genau zu bezeichnende Ausschlussgut beziehen muss. Bei Übergabe muss der Versender offenlegen, dass es sich um ein ausgeschlossenes Gut handelt. GDSK obliegt es nicht, Güter hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses zu überprüfen. GDSK ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt. Im Rahmen der Prüfung ist auch eine Durchleuchtung der Sendungen mit Röntgenstrahlung möglich. Hierbei kann es auch bei sachgemäßer Durchführung zu Schäden an strahlungsempfindlichen Gütern kommen.

3.3 Der Versender trägt die alleinige Verantwortung und das Risiko für alle Folgen, die aus einem – auch nach anderen Vorschriften als diesen AGB-unzulässigen Güterversand resultieren. Der Versender stellt die GDSK von jeglichen Ansprüchen Dritter, die aus dem im Zusammenhang mit einem derartigen unzulässigen Güterversand entstehen, frei.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Versenders

4.1 Weisungen des Versenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind grundsätzlich nicht möglich. Etwas anderes gilt nur für die im Verzeichnis „Preise und Produkte Version 5.0“ abschließend genannten Weisungen und wenn diese in der dort festgelegten Form vor Übergabe / Übernahme der Sendung erfolgen (Vorausverfügungen). Der Versender hat keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er GDSK nach Übergabe / Übernahme der Sendung erteilt.

4.2 Dem Versender obliegt es, ein Produkt von GDSK oder ihrer verbundenen Unternehmen mit der Haftung oder Versicherung zu wählen, die seinen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung am ehesten deckt.

4.3 Der Versender muss die Sendung ausreichend kennzeichnen, wobei die äußere Verpackung keinen Rückschluss auf den Wert des Gutes zulassen darf. Er wird vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Sendung machen, die auch im Schadensfall deren eindeutige Identifikation ermöglichen. Der Versender wird die Sendung so verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und auch GDSK oder Dritten keine Schäden entstehen. §§ 410, 411 HGB sind zu beachten.

4.4 Der Versender erklärt, die zum Transport übergebenen Sendungen selbst oder durch ihn beauftragte und ihm selbst bekannte Dritte verpackt, verschlossen und bis zur Übergabe an GDSK gegen Zugriffe Unbefugter gesichert zu haben.

4.5 Der Versender ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf dem Frachtbrief gemachten Angaben verantwortlich und sorgt dafür, dass auf allen Paketen ausreichende Kontaktangaben über den Versender und Empfänger des Paketes verzeichnet sind und dass sie so verpackt, markiert und etikettiert sind, ihr Inhalt so beschrieben und klassifiziert ist und die jeweils erforderlichen Begleitunterlagen beigefügt sind, so dass sie zur Beförderung geeignet sind und den Anforderungen des Verzeichnisses „Preise und Produkte Version 4.0“ und geltendem Recht entsprechen. GDSK ist nicht verpflichtet, jegliche Angaben des Versenders zu überprüfen.

4.6 Muss ein Paket zollamtlich abgefertigt werden, ist der Versender zur Vorlage vollständiger und korrekter Unterlagen / Pro-forma-Invoice in vierfacher Ausfertigung (Ausfuhrerklärung) verpflichtet.

4.7 Für Warensendungen außerhalb der Europäischen Union (z. B. CD, Fotobuch) muss für die zollamtliche Abfertigung vom Versender eine Proforma-Rechnung in vierfacher Ausfertigung erstellt und beigefügt werden. Dasselbe gilt bei Dokumentensendungen ab einem Gewicht von 4,0 Kilogramm.

4.8 Sollte eine Ausfuhrerklärung für die zollamtliche Abfertigung erforderlich sein (i. d. R. ab einem Warenwert von 1000,00 € bei Sendungen ins nichteuropäische Ausland), muss der Versender diese beilegen.

4.9 Sollte eine Voranmeldung beim zuständigen Zollamt erforderlich sein (i. d. R. ab einem Warenwert von 3.000,00 €), wird diese durch den Versender rechtzeitig veranlasst.

§ 5 Verweigerung und Einstellung der Beförderung

5.1 Sofern ein Paket einer der unter §§ 3 und 4 genannten Beschränkungen unterfällt oder die genannten Bedingungen nicht erfüllt, kann GDSK die Beförderung des Paketes (oder einer Sendung, zu der es gehört) verweigern und, falls die Beförderung bereits im Gang ist, die Beförderung einstellen. Im Falle der unsachgemäßen Verpackung (vgl. § 4.3) hat GDSK alternativ das Recht, eine Nachverpackung vorzunehmen und den Versender mit dadurch entstehenden Kosten zu belasten.

5.2 Sollte der Versender nicht die nötigen Begleitpapiere zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Transportes, insbesondere zur zollamtlichen Abfertigung, beigefügt haben, kann GDSK den Transport vorläufig einstellen, bis der Versender die nötigen Unterlagen beigebracht oder die erforderlichen Mitwirkungshandlungen (z. B. Voranmeldung) erbracht hat.

5.3 GDSK kann die Beförderung auch einstellen, falls die Zustellung auch beim dritten Versuch nicht durchgeführt werden kann, falls der Empfänger die Annahme verweigert oder falls GDSK wegen einer fehlerhaften Adressangabe die Zustellung nicht durchführen kann, insbesondere wenn sich die richtige Adresse in einem anderen Land befindet.

5.4 Bei Einstellung der Beförderung ist GDSK nach eigenem Ermessen zur Rücksendung an den Versender berechtigt.

5.5 Der Versender hat im Fall der Einstellung der Beförderung nach den vorgenannten Regelungen sämtliche Kosten, die durch die Beförderungseinstellung entstehen, zu tragen, insbesondere die Weiterleitungs-, Entsorgungs-, Rücksendungs-, Lager- oder Verwaltungskosten sowie gegebenenfalls sämtliche Zölle und Steuern. In keinem dieser Fälle werden Transportkosten jeglicher Art von GDSK erstattet.

§ 6 Haftung der GDSK

a) Gemäß § 449 Abs. 2 Ziffer 1 HGB wird die zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB auf bis zu 4 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds – SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung begrenzt, soweit im Nachstehenden nichts weiteres bestimmt ist.

b) GDSK beruft sich im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder der schuldhaften Verletzung sonstiger Pflichten bei sogenannten sensiblen Gütern, insbesondere Gütern von außergewöhnlichem Wert, Kunst-werken, Antiquitäten, Edelsteinen, echten Perlen, Schmuck, Geld, Gold, Silber, Münzen, Prepaid-Karten, Briefmarken, begebbaren Wertpapieren (insbesondere Schecks, Wechseln, Wertpapier en, Sparbüchern, Aktienzertifikaten oder sonstigen Sicherheiten), Dokumenten, Urkunden, Unikaten, EDV-Geräten einschließlich Zubehör, Telekommunikationsgeräten, wie z.B. Handys oder Laptops, Glas, Porzellan, Tabakwaren und Spirituosen, wenn diese als PriorityPack im Online-Portal oder auf dem Versandschein ausgewiesen sind, nicht auf die Haftungshöchstbeträge gern. § 6.1 a) dieser AGB, sondern der Schaden nicht mehr als 2.500,00 € beträgt.

Soweit bei vorgenannten sensiblen Gütern der Wert von 2.500,00 € überschritten wird, kann GDSK bis zu einem Güterwert von 25.000,00 € für den Versender eine Versicherung gegen Verlust oder Beschädigung der Sendung bis zur Höhe ihres tatsächlichen Barwertes, höchstens jedoch 25.000,00 € abschließen unter den in § 10 dieser ABG genannten Voraussetzungen. Auch in diesem Fall beruft sich GDSK im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder der schuldhaften Verletzung sonstiger Pflichten nicht auf die Haftungshöchstbeträge gern.§ 6.1.a) dieser AGB

C) Bei sonstigen Gütern bzw. bei den Produkten Economy, German Pack, German Big Pack und German Letter beruft sich GDSK im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder der schuldhaften Verletzung sonstiger Pflichten nicht auf die Haftungshöchstbeträge gern. § 6.1.a) dieser ABG, sofern der Schaden nicht mehr als 100,00 € beträgt.

6.2 Wenn ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde, haftet GDSK für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, ihre Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, begangen hat ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen. Dies gilt mangels Beförderungsvertrag nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung von nicht bedingungsgerechten Sendungen, insbesondere ausgeschlossenen Sendungen. Für Schäden, die auf das Verhalten ihrer Leute oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtung gehandelt haben. GDSK haftet ferner unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der GDSK oder einer vorsätzlich oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

6.3 GDSK haftet im Übrigen für Verlust, Beschädigung und Lieferüberschreitungsfristen von bedingungsgerechten Sendungen sowie für die schuldhaft nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Pflichten nur im Umfang des unmittelbaren vertragstypischen Schadens bis zu den unter § 6.1. a) dieser AGB genannten Haftungsgrenzen (4 SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes). Der Ersatz aller darüber hinausgehenden Schäden ist ausgeschlossen (u.a. entgangener Gewinn, entgangene Zinsen, entgangene Geschäftsabschlüsse, Aufwendungen für Ersatzvornahme). Dies gilt unabhängig davon, ob GDSK vom Versender vor oder nach Annahme der Sendung auf das besondere Risiko hingewiesen wurde, da besondere Risiken vom Versender versichert werden können. GDSK haftet auch nicht für Schäden, die auf Umständen beruhen, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte. Hierzu zählt insbesondere höhere Gewalt (z. B. Erdbeben, Zyklon, Sturm, Flut, Nebel, Krieg, Vollsperrung von Auto- bahnen, Demonstrationen, Fahrzeugunfall, Flugzeugunglück, Embargo, Straßensperrungen, Messen), Beschaffenheit der Sendung, Aufruhr und Unruhen, jede Handlung oder Unterlassung einer Person, die weder in den Diensten von GDSK steht, noch Erfüllungsgehilfe von GDSK ist (z. B. Versender, Empfänger, dritte Partei, Zoll- oder andere Beamte), -kampf, elektrische oder magnetische Schäden oder Löschung von elektronischen oder fotographischen Bildern, Daten oder Aufzeichnungen.

Die in den §§ 425 bis 427 HGB genannten Fälle der Schadenteilung und besonderen Haftungsausschlussgründe bleiben ebenso unberührt wie andere gesetzliche Haftungsbegrenzungen oder Haftungsausschlüsse. GDSK haftet mangels Beförderungsvertrages ferner für Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung ausgeschlossener Güter (vgl. § 3), für die kein konkreter schriftlicher Vertrag unter Wertangabe geschlossen wurde, nicht.

§ 7 Zollamtliche Abfertigung

Soweit GDSK keine anderslautenden Weisungen erhält, fungiert GDSK für die Zollabfertigung als Vertreter des Versenders. Der Versender ist auch damit einverstanden, dass GDSK für den alleinigen Zweck der Benennung eines Zollmaklers zur Durchführung der zollamtlichen Abfertigung als Empfänger des Paktes angesehen wird. GDSK übernimmt grundsätzlich keine Zollabfertigung für Sendungen innerhalb der EU oder innerhalb eines Zollgebietes, es sei denn, GDSK erhält einen gesonderten Auftrag hierzu. GDSK berechnet für die Zollabwicklung eine Gebühr, die der Versender der jeweils gültigen Verzeichnis „Preise und Produkte Version 4.0“ entnehmen kann. GDSK versendet sämtliche Sendungen per DDU (Delivered Duty Unpaid / geliefert unverzollt). Die Einfuhrzölle können ohne vorherige Ankündigung dem Empfänger durch das dortige Zollamt in Rechnung gestellt werden. Auf besonderen Wunsch ist der Versand per DDP (Delivered Duty Paid / Geliefert verzollt) möglich. Die daraus entstehenden Kosten hat in diesem Fall der Versender zu tragen.

§ 8 Zustellungen

8.1 Die Zustellung von Sendungen erfolgt an den Empfänger oder sonstige Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind.

8.2 Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person angetroffen wird und die Abholfrist fruchtlos verstrichen ist, die Annahme durch den Empfänger, seinen Ehegatten oder Empfangs-bevollmächtigten verweigert wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. GDSK wird unzustellbare Sendungen zum Versender zu-rückbefördern, soweit dies nach den in § 16 genannten Bedingungen für das jeweilige Produkt nicht ausgeschlossen ist. GDSK wird für unzustellbare Sendungen nach Weisung weitere Zustellversuche oder eine Rückbeförderung gegen besonderes Entgelt vornehmen.

8.3 Bei der Zustellung unternimmt GDSK alle zumutbaren Anstrengungen, um die Sendung innerhalb der Zeitfenster ihrer eigenen Qualitätsziele (Regellaufzeiten) abzuliefern. Es handelt sich nicht um verbindliche Lieferfristen, sondern durchschnittliche Erfahrungswerte. Diese internen zeitlichen Vorgaben sind jedoch weder garantiert noch in sonstiger Weise Vertragsbestandteil, d.h. GDSK schuldet nicht die Einhaltung einer bestimmten Lieferzeit. Sollte der Versender ein zusätzliches Entgelt für die Einhaltung einer bestimmten Lieferzeit entrichtet haben, wird ihm dies im Fall der Nichteinhaltung erstattet.

8.4 GDSK ist es unter Berücksichtigung der Interessen des Versenders freigestellt, Art, Weg und Mittel der Beförderung zu wählen und sämtliche Leistungen durch Subunternehmer (Unterfrachtführer) erbringen zu lassen.

8.5 GDSK darf elektronische Hilfsmittel zum Nachweis der Zustellung einsetzen. Der Versender erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass die Reproduktion der mit dem elektronischen Zustellverzeichnis aufgezeichneten Unterschrift als Abliefernachweis gilt.

§ 9 Entgelt (Fracht und sonstige Beförderungskosten)

9.1 Der Versender ist verpflichtet, für jede Leistung das dafür in dem jeweils gültigen Verzeichnis „Preise und Produkte Version 5.0“ vor gesehene Entgelt zu zahlen. Die Entgelte für alle Sendungen werden auf Basis des tatsächlichen Gewichtes oder des Volumengewichtes berechnet, je nachdem, welches Gewicht höher ist. Das Volumengewicht berücksichtigt die Dichte, um das zu berechnende Gewicht festzulegen, d.h. den Raum, den ein Paket in Relation zu seinem tatsächlichen Gewicht einnimmt. Berechnungen des Volumengewichtes ändern sich ohne Ankündigung. Das Volumengewicht wird auf der Grundlage der jeweils aktuellen IATA-Bestimmungen berechnet. Die Entgelte verstehen sich mangels ausdrücklich anderweitiger Bestimmung als Nettopreise, zu denen der Versender zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer entrichtet.

9.2 Der Versender wird GDSK über das vereinbarte Entgelt hinaus sämtliche Kosten erstatten, die sie aus Anlass der Beförderung der Sendung im Interesse des Absenders verauslagt (z. B. Abgaben, Steuern, Gebühren, Zölle, Zollstrafen oder Lagerkosten). Der Absender stellt GDSK insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Versender wird ferner die Kosten ersetzen, die aus Anlass einer Lagerung oder einer berechtigten Rückbeförderung seiner Sendung entstehen.

9.3 Der Empfänger kann bei unfreien Sendungen das Beförderungsentgelt zuzüglich eines Einziehungsentgelts sowie sonstige auf der Sendung lastende Kosten mit befreiender Wirkung für den Versender bezahlen (Nachentgelt). Verweigert der Empfänger die vollständige Zahlung offener Kosten, gilt dies als Annahmeverweigerung; der Versender bleibt zur Zahlung verpflichtet.

9.4 Soweit eine Zahlung nach Rechnung von GDSK vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach deren Eingang ohne Abschlag zu erfolgen und ist ab diesem Tag mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Der Versender hat Einwendungen gegen Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen, spätere Einwendungen sind ausgeschlossen. Bei verspäteter Zahlung kann GDSK eine Säumnisgebühr von bis zu 15,00 € erheben.

§ 10 Versicherung

GDSK kann für den Versender eine Versicherung gegen Verlust oder Beschädigung der Sendung bis zur Höhe ihres tatsächlichen Barwertes abschließen; Voraussetzung ist, dass der Versender das Versicherungsfeld auf der Vorderseite des Frachtbriefes ausfüllt oder die Versicherung über das automatisierte System von GDSK anfordert und, dass der Versender die entsprechende Versicherungsprämie zahlt. Folgeschäden, mittelbare Schäden, sowie Verlust oder Schäden wegen Verzögerung bei der Beförderung sind von der Versicherung nicht abgedeckt.

Vom Versicherungsschutz sind insbesondere nicht gedeckt:

1. Schäden an Sendungen, die ausgeschlossene Güter im Sinne von § 3 dieser AGB enthalten
2. Schäden an Sendungen, deren äußere Gestaltung oder Verpackung Rückschlüsse auf den Wert des Gutes zulässt
3. Schäden, die durch fehlende oder mangelnde Verpackung oder vorsätzliche Herbeiführung des Schadensfalls vom Versender verursacht worden sind.

Economy-Produkte, German Letter und German Big Pack sind nicht über 500,00 € versicherbar. Eine Versicherung für die Express-Produkte / Direktfahrten (ausgenommen PriorityPack und AdvoPack) ist bis maximal 200.000,00 € möglich. Sogenannte sensible Güter, insbesondere Güter von außergewöhnlichem Wert, Kunstwerke, Antiquitäten, Edel steine, echte Perlen, Schmuck, Geld, Gold, Silber, Münzen, Prepaid-Karten, Briefmarken, begebbare Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wechsel, Wertpapiere, Sparbücher, Aktienzertifikate oder sonstige Sicherheiten), Dokumente, Urkunden, Unikate, EDV-Geräte einschließlich Zubehör, Telekommunkikationsgeräte wie z. B. Handys oder Laptops, Glas, Porzellan, Tabakwaren und Spirituosen, sind bis 25.000,00 € versicherbar und nur im Zusammenhang mit dem Produkt „PriorityPack und AdvoPack“. Die Einzelheiten der Transportversicherung sind in dem aktuellen Verzeichnis „Preise und Produkte Version 4.0“ geregelt.

§ 11 Schadensereignis

Tritt ein Schadensereignis ein, das voraussichtlich zu einem Einspruch führen wird, so ist unverzüglich und spätestens nach 24 Stunden dies dem GDSK für die weitere Schadensabwicklung zu melden. Folgende Belege sind im Schadensfall beizufügen:

a) Versandbeleg mit Schadenvermerk
b) Originalfaktura über das vom Schaden betroffenen Gut
c) Schadensschilderung des Versenders.

§ 12 Datenschutz

GDSK ist berechtigt, Daten zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Versender oder Empfänger im Zusammenhang mit dem von GDSK durchgeführten Transport angegeben werden, und diese Daten an andere Konzernunternehmen, auch solche in anderen Ländern, zu übertragen und sie dort zentral verarbeiten zu lassen. Weiterhin ist GDSK ermächtigt, im gesetzlichen Rahmen Daten an Behörden weiterzugeben, insbesondere an Zollbehörden.

§ 13 Geltendmachung von Ansprüchen

Alle Ansprüche an GDSK müssen GDSK gegenüber unverzüglich schriftlich und entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen, verjähren alle Ansprüche gegen GDSK, wenn diese Ansprüche nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zustelltag oder, im Falle der Nichtzustellung, ab dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Sendung wird erst dann als verloren betrachtet, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen, bei grenzüberschreitenden Beförderungen 40 Tage aufgefunden wurde. Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, falls aufgrund zwingender Vorschriften andere Regelungen gelten.

§ 14 Unvollständige Angaben

Sollte der Versender keine Produktangaben auf dem Frachtbrief vornehmen, so wird GDSK die günstigste Variante für die Zustellung am nächsten Arbeitstag (z.Zt. German Pack, German Big Pack, Express) wählen. Sollte der Versender unzureichende Angaben machen oder Produkte wählen, die mit einer vom Versender gewählten Option oder einem gewählten Liefertermin nicht vereinbar sind, so hat die Option bzw. der angegebene Liefertermin Vorrang und der Vertrag kommt über das günstigste Produkt zustande, das mit der gewählten Option kombinierbar ist oder den gewählten Liefertermin vorsieht.

§ 15 Servicezeiten

GDSK ist erreichbar von Montag bis Freitag in der Zeit von 06.30 Uhr bis 20.30 Uhr und samstags von 06.30 Uhr bis 10.30 Uhr. Aufträge die ohne vorherige Absprache außerhalb der Geschäftszeiten z. B. durch das Online- Portal versendet werden, können nicht berücksichtigt werden.

§ 16 Sonstige Vereinbarungen

16.1 Zeitfensterzustellungen Wählt der Versender als Lieferzeit eine Zeit außerhalb der üblichen Lieferzeit von 8.00 bis 12.00 Uhr oder unter-schreitet das gewählte Zeitfenster für die Auslieferung einen Zeitraum von zwei Stunden, wird ein Zuschlag für die Zeitfensterzustellung berechnet, dessen Höhe sich aus dem geltenden Verzeichnis „Preise und Produkte Version 5.0“ ergibt.

16.2 Fixtermin Wählt der Versender als Lieferzeit eine feste Zeit oder ein Zeitfenster von weniger als 30 Minuten aus, ist eine Zustellung mit Fixtermin unter dem in dem Verzeichnis „Preise und Produkte Version 5.0“ angegebenen Terminzuschlag vereinbart. Dann muss die Zustellung bis zu der gewählten Uhrzeit, einschließlich des eventuell angegebenen Zeitfensters, erfolgen. Sind Zustellversuche vor dem vereinbarten Fixtermin / Zeitfenster erfolglos, muss GDSK zu der gewählten Lieferzeit einen erneuten Zustellversuch unternehmen, damit dem Kunden keine weiteren Kosten entstehen können, wie z. B. eine zweite Anfahrt. Wird also bei einem Fixtermin um 10.00 Uhr der Empfänger um 9.50 Uhr nicht angetroffen, erfolgt um 10.00 Uhr ein erneuter Zustellungsversuch. Wird er angetroffen, ist auch die Zustellung um 9.50 Uhr vertragsgerecht.

16.3 Zustellzeiten Express 10 Uhr/ Priority Pack / German Swap: von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr, gegen Terminzuschlag von 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr oder 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr. Express 12 Uhr: von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Advopack: von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr. German Pack: von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr oder von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr nach Wahl des Versenders. German Big Pack: von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. German Letter: von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Economy national, Economy EU, Express worldwide, Priority Pack EU von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

16.4 Retouren / nicht zustellbare Sendungen Für alle Produktarten außer den Economy-Produkten, die nicht zustellbar sind, erhält der Versender per Fax oder per Email eine Zustellhindernisnachricht. Beim Empfänger wird ebenfalls eine schriftliche Benachrichtigung hinterlassen. Sollte sich der Versender oder der Empfänger nicht innerhalb von drei Arbeitstagen bei GDSK melden, so erhält der Versender eine zweite Zustellhindernisnachricht per Fax oder Email. Sollte sich daraufhin weder der Empfänger noch der Versender bei GDSK melden, so erhält der Versender per Fax oder Email die dritte Zustellhindernisnachricht. Erhält GDSK nach weiteren drei Arbeitstagen keine Information, wird die Sendung automatisch an den Versender kostenpflichtig zurückgesandt. Für eine zweite Anfahrt, gleich ob auf Veranlassung des Versenders oder des Empfängers, wird dem Versender der aus dem Verzeichnis „Preise und Produkte Version 5.0“ hierfür ersichtliche Zuschlag in Rechnung gestellt. Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der vorgenannten Art und Weise an den Versender zurückgegeben werden, ist GDSK zur Öffnung berechtigt. Ist der Versender oder ein sonstiger Berechtigter nicht zu ermitteln oder ist eine Ablieferung bzw. Rückgabe aus anderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar, ist GDSK nach Ablauf einer angemessenen Frist zu deren Verwertung nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt. GDSK darf Sendungen nach den gesetzlichen Vorschriften sofort verwerten, wenn Empfänger und Versender die Annahme bzw. die Rücknahme der Sendung verweigern. Unverwertbares oder verdorbenes Gut oder Sendungen im Sinne von § 3 Ziffer 1 Buchstabe a) kann GDSK sofort vernichten.

16.5 Adressklärung Für Sendungen, die wegen falscher Adressangaben nicht zugestellt werden können, hat GDSK das Recht, die korrekten Adressdaten selbstständig zu ermitteln, um einen reibungslosen und schnellen Ablauf zu gewährleisten. In diesem Fall wird GDSK für die Adressklärung ein Entgelt berechnen, dessen Höhe sich aus dem aktuellen Verzeichnis „Preise und Produkte Version 4.0“ ergibt. Weiterhin ist GDSK berechtigt, einen erneuten Zustellungsversuch unter Berechnung der Mehrkosten für eine zweite Anfahrt dem Verzeichnis „Preise und Produkte Version 4.0“ vorzunehmen.

16.6 Service und Entgelte GDSK wird die vom Versender gewünschten Angaben durchführen. Sollte eine Option (z. B. Laufzeit, Termin), nicht möglich sein, so wird GDSK versuchen, die nächstmögliche Option durchzuführen. GDSK ist nicht verpflichtet, den Versender darüber zu informieren.

16.7 Messezustellungen/Abholungen Zustellung und Abholung auf Messen sind mit Terminoptionen nicht möglich. GDSK wird versuchen, Terminzustellungen zeitnah zuzustellen. Gewisse Rahmenbedingungen, die für die Abholung / Zustellung erforderlich sind, wie z. B. Bar- Auslagen und Ausweispapiere sind vom Versender im Vorfeld anzugeben. Anderenfalls werden entstehende Kosten dem Versender belastet.

16.8 Inselzustellungen / Abholungen Im nationalen sowie im internationalen Versand auf Inseln kann sich die Laufzeit der Sendung um einige Arbeitstage verlängern. Genaue Laufzeitauskünfte sind vom Versender bei GDSK zu erfragen.

16.9 Zweite Anfahrt Sollte eine Sendung nicht zustellbar sein und der Versender wünschte eine zweite Anlieferung, kann diese unter Um ständen erst am nächsten Arbeitstag durchgeführt werden.

16.10 German SWAP Grundlage der Preisermittlung der mit dem Produkt German SWAP geregelten Austauschsendung ist das Gewicht der schwereren der beiden auszutauschenden Sendungen.

16.11 Fehlfahrten Ist die Abholung der Sendung durch GDSK vereinbart, hat GDSK das Recht, vom Versender für jeden erfolglosen Abholungsversuch (sog. Fehlfahrt) eine Gebühr von 10,00 € in Rechnung zu stellen.

§ 17 Gerichtsstandvereinbarung

Gerichtsstand ist der Sitz von GDSK, derzeit Osnabrück.

§ 18 Schlussbestimmungen

Alle Vertragsbedingungen zwischen GDSK und dem Versender sind in diesen AGB und dem jeweils gültigen Verzeichnis „Preise und Produkte Version 5.0“, die im Internet unter www.gdsk.de und am Geschäftssitz der GDSK, Oberhausener Straße 11, 40472 Düsseldorf eingesehen werden kann, geregelt. Abweichungen zu diesen Vertragsbedingungen sind im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung wirksam. Das gilt auch für die Vereinbarung eines Verzichtes auf das Schriftformerfordernis. Die Nichtberufung auf Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen stellt keinen Verzicht seitens GDSK auf die zukünftige Berufung dar. Erfüllungsgehilfen von GDSK haben keine Befugnis, auf Klauseln der vorliegenden Beförderungsbedingungen zu verzichten oder diese zu ändern. Sollte ein Teil dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand 2022